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Neue Widerrufsregeln für Fernabsatzverträge - Online-Händler sollten jetzt handeln!
Mittwoch, den 26. Mai 2010 um 12:21 Uhr

WICHTIG: Ab dem 11.06.2010 gelten für alle Online-Händler (eShops, ebay etc.) neue Widerrufsregeln. Mit Inkrafttreten des sog. "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" kann u. a. die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge von einem Monat auf 14 Tage gekürzt werden.

 

Das bereits im August 2009 verkündete Gesetz hat enorme Auswirkungen auf den Online-Handel, da die aktuell genutzten Widerrufsbelehrungen zum 11.06.2010 ihre Rechtsgültigkeit verlieren. Unmittelbar ab diesem Stichtag gelten die neuen Vorschriften, eine Übergangsregelung gibt es nicht. Wer bis dahin seine Online-Shops nicht anpasst, könnte also in Schwierigkeiten geraten. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie wie folgt zusammengefasst:

  • Widerrufsfrist: Die Widerrufsfrist von Fernabsatzverträgen betrug bislang einen Monat. Durch die neuen Regelungen kann diese auf 14 Tage gekürzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kunde/Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über seine Widerrufsrechte belehrt wird. Unter "unverzüglich" versteht der Gesetzgeber in aller Regel, dass der Unternehmer ohne schuldhafte Verzögerung, also die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreift, um die Widerrufsbelehrung in Richtung Käufer auf den Weg zu bringen. Grundsätzlich hat dies spätestens am Tag nach Vertragsschluss zu erfolgen. Geschieht dies nicht, bleibt es beim 1-monatigen Widerrufsrecht des Kunden.

  • Verwendung von Musterbelehrungen: Die Verwendung von Musterbelehrungen erfüllt künftig alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die bisher rechtsunsicheren Regelungen der BGB-InfoV wurden in das Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Damit erlangen die amtlichen Muster Gesetzescharakter und sind nicht mehr ohne weiteres angreifbar.

  • Wertersatz: Bislang konnten Händler im Falle des Widerrufs Wertersatz verlangen, wenn Kunden spätestens bei Vertragsschluss darüber belehrt wurden. Nunmehr reicht es aus, wenn die Belehrung über die Möglichkeit des Wertersatzes "unverzüglich" nach Vertragsschluss erfolgt.

  • Rückgaberecht: Insbesondere bei Internetauktionen war die Einräumung eines Rückgaberechts bisher umstritten. Dieses konnte aus technischen Gründen nämlich nicht, wie eigentlich erforderlich, bei Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden. Ab Inkrafttreten der neuen Vorschriften entfällt die Erforderlichkeit der Textform. Hier reicht künftig ein Verweis auf die Regelungen des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Kunde/Verbraucher ordnungsgemäß im Sinne des Widerrufsrechts belehrt werden muss.

Wir weisen darauf hin, dass alle Widerrufsbelehrungen bis zum Stichtag 11.06.2010 überprüft und ggf. geändert werden sollten. Ab diesem Zeitpunkt sind die neuen Belehrungen möglichst mit der ersten E-Mail an den Kunden/Verbraucher zu versenden. Weitere Informationen erhalten Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz sowie des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.

Quelle: Startothek

 

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 26. Mai 2010 um 12:26 Uhr