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Start Unternehmensrecht Lieferzeit muss im Online-Handel genau festgelegt werden
Lieferzeit muss im Online-Handel genau festgelegt werden
Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 18:19 Uhr

Die ungenaue Angabe von Lieferzeiten kann Online-Händlern teuer zu stehen kommen. Wie das Oberlandesgericht Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 W 55/09) entschied, verstoßen Klauseln mit unbestimmten Lieferfristen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und können abgemahnt werden.

 

Ein Online-Händler verkaufte seine Ware bei ebay und gab in seinen Angeboten Lieferfristen von "in der Regel 1 - 2 Tage bei DHL-Versand" an. Ein Konkurrent hielt diese Lieferzeitangabe für rechtswidrig und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach verstoße die ungenaue Angabe gegen das Bestimmtheitsgebot.

 

Die Richter am Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) sahen dies genau so und gaben dem Konkurrenten Recht. Für den potentiellen Kunden müsse die Lieferzeit stets genau erkennbar sein, damit er im Fall der Fälle etwaige Ansprüche gegen den Händler (z. B. Setzen einer Nachfrist, Schadenersatz etc.) geltend machen kann. Die vom Online-Händler angegebene Lieferzeit sei hingegen nicht hinreichend bestimmbar und verweise mit der Angabe "in der Regel" lediglich auf den Normalfall. Wann die Ware in Ausnahmefällen geliefert wird, bleibe ebenso offen wie die Frage, wann die Lieferung bei Versendung mit einem anderen Anbieter als der DHL erfolgt. Mithin waren die hier verwendeten Lieferfristen wettbewerbswidrig, befand das Gericht.

Quelle: Startothek

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 18:22 Uhr