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WICHTIG: Ab dem 11.06.2010 gelten für alle Online-Händler (eShops, ebay etc.) neue Widerrufsregeln. Mit Inkrafttreten des sog. "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" kann u. a. die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge von einem Monat auf 14 Tage gekürzt werden.

Start Unternehmensrecht Vorsicht bei der Verwendung des ®-Zeichens
Vorsicht bei der Verwendung des ®-Zeichens
Donnerstag, den 17. September 2009 um 09:37 Uhr

Neues Geschäft, neue Produktidee, neuer Markenname: Existenzgründer müssen bei der Vielzahl von bestehenden Markenbezeichnungen recht erfinderisch sein. Die oftmals und gerne verwendete Zusatzbezeichnung ® (registered trademark) darf aber nur dann verwendet werden, wenn man tatsächlich Inhaber bzw. Lizenznehmer einer Marke ist. Andernfalls drohen u. U. hohe Schadenersatzforderungen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 219/06) zeigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Zusatzes ®, ohne Inhaber bzw. Lizenznehmer der Marke zu sein, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers darstellt. Hierzu erklärten die BGH-Richter, dass Werbung immer dann irreführend sei, wenn sie bei einem Großteil der Verbraucher irrige Vorstellungen über das Angebot hervorrufen und die Kaufentscheidung in wettbewerblich relevanter Form beeinflussen könne.

 

Die Verwendung des Zusatzzeichens ® sei nach Ansicht des BGH jedenfalls grundsätzlich dazu geeignet, eine derartige Irreführung bzw. Beeinflussung hervorzurufen. So dürfe der Verbraucher regelmäßig davon ausgehen, dass das Produkt für den Verwender als Marke oder Lizenz eingetragen ist. Dies stelle für viele ein Qualitätsmerkmal dar, welches somit in wettbewerblich relevanter Weise in die Kaufentscheidung eingreife.

 

Quelle: Startothek

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 09. Juni 2010 um 15:30 Uhr