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Start Unternehmensrecht Online-Produktfotos im Internetverkauf sind verbindlich
Online-Produktfotos im Internetverkauf sind verbindlich
Dienstag, den 25. Januar 2011 um 09:41 Uhr

Online-Händler aufgepasst! Wer seine Ware im Internet mit Produktfotos bewirbt, sollte penibel darauf achten, was auf den Bildern zu sehen ist. Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 346/09) hervor geht, sind Fotos nämlich ebenso verbindlich wie textliche Produktbeschreibungen. Ungemach droht also beispielsweise dann, wenn der verkauften Ware abgebildete Produktdetails fehlen.

 

Im Streitfall hatte ein Autohaus einen Unfallwagen über eine Internetbörse zum Verkauf angeboten. Auf einem der dargestellten Produktfotos war eine Standheizung zu sehen, die in der textlichen Produktbeschreibung nicht als Ausstattungsmerkmal erwähnt wurde. Der Verkauf der Standheizung sei auch nicht vorgesehen gewesen, sodass sie vor der Übergabe des Fahrzeuges an die Käuferin ausgebaut wurde. Die Käuferin bestand allerdings auf die Heizung und verlangte Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schlug sich dem Grunde nach auf die Seite der Autokäuferin. Hierzu erklärten die Richter, dass ein Käufer grundsätzlich Anspruch darauf habe, diejenige Ware zu erhalten, die er auch gekauft hat. Maßgeblich seien hierfür nicht nur die Artikelbeschreibung sondern auch Produktdetails, die auf entsprechenden Produktfotos zu sehen gewesen seien. Schlussendlich musste die Klage der Käuferin dennoch abgewiesen werden, da sie vor der Schadenersatzforderung das Autohaus zunächst zur sog. Nacherfüllung hätte auffordern müssen. Der Anspruch auf Nacherfüllung (hier: Einbau der abgebildeten Standheizung bzw. eines gleichwertigen Produktes) habe stets Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz (hier: Kostenerstattung), so die BGH-Richter abschließend.

 

Quelle: www.startothek.de

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 25. Januar 2011 um 09:47 Uhr