| Bei "Lieferung frei Haus" dürfen keine Kosten anfallen |
| Freitag, den 27. August 2010 um 13:12 Uhr |
|
Versandhändler aufgepasst! Wer damit wirbt, seine Ware "frei Haus zu liefern", darf dem Kunden keine weiteren Kosten in Rechnung stellen. Auch zusätzliche Verpackungskosten sind dann wettbewerbswidrig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 4 U 32/10) hervor.
Ein Online-Versandhändler warb damit, dass er Lieferungen bei Online-Bestellungen grundsätzlich frei Haus versendet. In seinem Newsletter zeigte er vergleichsweise auf, dass die Lieferkosten von Konkurrenzunternehmen höher ausfallen. Allerdings galt seine Freihauslieferung erst ab einem Warenwert von über 50 Euro. Zudem wurden die Kunden erst in der Auftragsbestätigung darauf hingewiesen, dass zusätzlich weitere Kosten für die Verpackung anfallen. Einer der genannten Wettbewerber ging dagegen gerichtlich vor. Die Werbung des Versandhändlers sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah im Geschäftsgebaren des Versandhändlers ebenfalls einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Aufgrund der anfallenden Kosten für Verpackung sowie der 50 Euro-Grenze stimme der Inhalt der Werbeaussage (Lieferung frei Haus) nicht mit der Realität überein und sei deshalb irreführend. Auch wenn die Versand- und Verpackungskosten zwei unterschiedliche Dinge darstellen würden, dürfe der Verbraucher bei einer Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich davon ausgehen, dass keine weiteren Kosten anfallen. Quelle: www.startothek |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 27. August 2010 um 13:17 Uhr |
| Allgemeines |
| Rechnungswesen |
| Unternehmensberatung |
| Unternehmensrecht |
| Wussten Sie schon? |