| Wann ist selbstständige Nebentätigkeit rentenversicherungspflichtig? |
| Mittwoch, den 31. März 2010 um 19:11 Uhr |
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Angestellte, die sich durch die Aufnahme einer selbstständigen Nebentätigkeit ein zweites Standbein aufbauen wollen, müssen unter Umständen auch hierfür Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts insbesondere dann der Fall, wenn es für die selbstständige Tätigkeit nur einen Auftraggeber gibt (Az.: B 12 R 10/09 R).
Eine angestellte Krankenschwester hatte sich nebenbei als Handelsvertreterin selbstständig gemacht. Dabei war sie allerdings nur für einen Auftraggeber tätig. 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen in Höhe von über 20.000 Euro.
Im Revisionsverfahren entschieden die Bundessozialrichter, dass die Krankenschwester auch für ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin als sogenannte "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" rentenversicherungspflichtig ist. Entscheidend für diese Einstufung war, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt hatte. Ob parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch ein Angestelltenverhältnis bestehe, sei unerheblich, so die Richter. Quelle: Startothek |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 31. März 2010 um 19:17 Uhr |
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