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Heilkundler benötigen Erlaubnis
Dienstag, den 28. September 2010 um 10:09 Uhr

Wer eine heilkundlerische Tätigkeit ausüben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch für neu entwickelte Heilmethoden (Az.: BVerwG 3 C 28.09).

Der Begründer einer neuartigen Heilmethode eröffnete im Jahr 2004 ein Informationscenter, in dem die sogenannte Synergetik-Methode angeboten wurde. Hierbei sollen während einer "Innenweltreise" durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Der zuständige Landkreis untersagte dem Kläger die Ausübung der "Synergetik-Therapie" aufgrund der fehlenden Heilpraktikererlaubnis bzw. Approbation.

 

In letzter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei eine heilkundliche Tätigkeit und damit erlaubnispflichtig, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Anders als sog. Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung. Sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den "Krankheitshintergrund" auflösen könne. Von einer synergetischen Behandlung gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus. Zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden.

 

Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 5 K 221/10.TR) ist eine solche Erlaubnis auch bei heilpraktischen Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis notwendig. Im konkreten Fall war einem Mitarbeiter einer Arztpraxis die Anwendung der Traditionellen Chinesischen Medizin untersagt worden, da er über keine entsprechende Erlaubnis verfügte.

Quelle: www.startothek.de

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. September 2010 um 10:31 Uhr