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Die ungenaue Angabe von Lieferzeiten kann Online-Händlern teuer zu stehen kommen. Wie das Oberlandesgericht Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 W 55/09) entschied, verstoßen Klauseln mit unbestimmten Lieferfristen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und können abgemahnt werden.

 

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